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Rubrik: Umwelt

NABU: Meeresschutzgebiete dürfen nicht zu Papiertigern werden

Mittwoch, 17. Mai 2017, 08:28

Der Mai wird zum Schicksalsmonat für die Nord- und Ostsee. Der Umweltausschuss trifft sich am heutigen Mittwoch, den 17. Mai 2017 zum novellierten Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und gibt zwei Wochen später seine Empfehlung an den Deutschen Bundestag

Königshafen

Unbedingt schützenswert: das Wattenmeer – hier der Königshafen in List auf Sylt, Foto: © O. Klodt, www.sylt-im-bild.de

Knackpunkt nach Auffassung des NABU ist der § 57, der die Umsetzung der deutschen Meeresschutzgebiete regelt. Hier haben sich die Ministerien für Wirtschaft, Verkehr, Fischerei und Forschung eine Einvernehmensregelung erstritten. „Das geplante Einvernehmen ist ein rein machtpolitisches Instrument, mit dem die Nutzerressorts das Bundesumweltministerium an die Leine legen wollen. Das Bundesnaturschutzgesetz wird damit in seinen Grundfesten erschüttert und Deutschland riskiert so seine Glaubwürdigkeit weit über den nationalen Meeresschutz hinaus“, sagt NABU-Bundesgeschäftsführer Leif Miller. Der NABU appelliert an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die Einvernehmensregelung zu kippen, um Arten und Lebensräume tatsächlich effektiv schützen zu können.

Lister Weststrand

Die Nordsee am Lister Weststrand, Foto: © O. Klodt, www.sylt-im-bild.de

Anfang Februar hatte das Bundesumweltministerium das neue Gesetz veröffentlicht. Die gefährliche Neuformulierung in § 57 Abs. 2 bedeutet in der Praxis nichts anderes, als dass einzelne Ministerien zukünftige Schutzgebietsverordnungen und Managementpläne per Veto blockieren könnten. „Das Vetorecht wird zu Schutzgebieten ohne Schutz für Schweinswale, seltene Seevögel oder artenreiche Muschelriffe führen, jedes Ressort wird sektorale Ausnahmen fordern und effektive Maßnahmen verhindern. Am Ende bleibt unser Natura-2000-Schutzgebietsnetzwerk ein Papiertiger entgegen der Vorgaben des EU-Rechts“, so NABU-Meeresschutzexperte Kim Detloff.

Nach Ansicht des NABU stellt die geplante Regelung die gesamte Novelle in Frage, denn auch die übrigen Regelungen sind weit von einem großen Wurf entfernt: Der Artenschutz wurde an die geltende Rechtsprechung angepasst, es wurden aber neue Rechtsbegriffe eingeführt, die in ihrer Bedeutung unklar sind und nicht für notwendige Klarheit sorgen. Die den Bundesländern gesetzte Frist für den Aufbau des Biotopverbundes ist mit dem Jahr 2027 viel zu unambitioniert, die Liste der geschützten Biotope wird zwar um (ungenutzte) Höhlen und Stollen ergänzt, es fehlen aber weiterhin die für den Artenschutz besonders wichtigen Streuobstwiesen und Wallhecken als typische Landschaftselemente. Die Problematik der unzureichenden Definition der „guten fachlichen Praxis“ in der Landwirtschaft wird wiederum überhaupt nicht angefasst.

Infos: www.nabu.de.

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